Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.106 CH-SH

§ 1 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Kantonsschule Schaffhausen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

1. Von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaft sind, wird ein jährliches Schulgeld erhoben.

2. Das jährliche Schulgeld richtet sich in seiner Höhe nach den Schulbeiträgen gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen).

3. Bei Wohnsitz im Ausland, ausgenommen in Büsingen, erhöht sich das jährliche Schulgeld gemäss Abs. 2 um Fr. 1'000.00.

Kantonsschule Schaffhausen § 2 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →