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§ 9 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Konferenzrecht und -pflicht

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§ 9 Konferenzreglement der Kantonsschule · Konferenzrecht und -pflicht

1. Zur Teilnahme an der Kantonsschul-, Maturitätsschul- und Fachmittelschulkonferenz sind alle Lehrpersonen, die acht oder mehr Wochenlektionen an der Kantonsschule bzw. in der entsprechenden Abteilung unterrichten, verpflichtet. Sie sind in den entsprechenden Konferenzen stimm- und wahlberechtigt. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum können sich jeweils zu Beginn eines Schuljahres der Konferenzpflicht der Kantonsschulkonferenz unterstellen und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen.

2. Zur Teilnahme an allen übrigen Konferenzen sind alle eingeladenen Lehrpersonen unabhängig vom Pensum verpflichtet. Sie sind in den entsprechenden Konferenzen stimm- und wahlberechtigt.

3. Alle Lehrpersonen, die an einer für sie obligatorischen Konferenz nicht teilnehmen können, haben sich beim Konferenzleiter bzw. bei der Konferenzleiterin bis spätestens einen Tag nach der Konferenz unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.

4. Wer seine Teilnahmepflicht ohne rechtzeitige oder mit ungenügender Entschuldigung versäumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 zu bezahlen.

5. Über strittige Entschuldigungsgründe entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

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