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§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Teilkonferenzen

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§ 7 Konferenzreglement der Kantonsschule · Teilkonferenzen

1. Die Mitglieder der Rektoratskommission können Teilkonferenzen einberufen. Wer zu einer Teilkonferenz eingeladen wird, ist zur Teilnahme verpflichtet.

2. Zu Teilkonferenzen können auch Vertreter oder Vertreterinnen der Schülerschaft eingeladen werden.

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