§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Klassen- und Promotionskonferenzen
§ 4 Konferenzreglement der Kantonsschule · Klassen- und Promotionskonferenzen
1. Eine Klassenkonferenz wird von einem Mitglied der Rektoraktskommission oder vom Klassenlehrer bzw. von der Klassenlehrerin einberufen. Sie dient der Aussprache über einzelne Schülerinnen und Schüler sowie der Aussprache über die Klasse und die Unterrichtskoordination.
2. Den Klassenkonferenzen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu
a) Beurteilen der Leistung und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler
b) Entscheiden über Promotionen gemäss den entsprechenden Verordnungen (Promotionskonferenz)
c) Beschliessen von Disziplinarmassnahmen bis zur Androhung des Ausschlusses aus der Schule
3. Zur Teilnahme an einer Klassenkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, welche die betreffende Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler unterrichten.
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