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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Maturitätsschul- und Fachmittelschulkonferenzen

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§ 3 Konferenzreglement der Kantonsschule · Maturitätsschul- und Fachmittelschulkonferenzen

1. Die Maturitätsschul- und die Fachmittelschulkonferenzen werden vom Rektor bzw. von der Rektorin oder vom zuständigen Mitglied der Rektoratskommission einberufen und geleitet.

2. Ihnen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu

a) Behandeln von abteilungsspezifischen, pädagogischen und organisatorischen Fragen

b) Ausschliessen eines Schülers, einer Schülerin aus der Schule

3. Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

4. Der Aktuar oder die Aktuarin der Kantonsschulkonferenz ist auch für das Protokoll der Maturitätsschulkonferenz zuständig.

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