§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Kantonsschulkonferenz
§ 2 Konferenzreglement der Kantonsschule · Kantonsschulkonferenz
1. Alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen gemäss § 9 Abs. 1 bilden zusammen die Kantonsschulkonferenz. Sie wird vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen und vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Konferenzvorstandes geleitet.
2. Der Konferenz sind Angelegenheiten zur Beratung und Stellungnahme zu unterbreiten, die für die Schule von erheblicher Bedeutung sind.
3. Die Kantonsschulkonferenz hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben
a) Beraten und Begutachten pädagogischer und allgemeiner schulorganisatorischer Fragen und Massnahmen, sowie Fragen der allgemeinen Schulentwicklung; Beschliessen einer Stellungnahme zuhanden der Rektoratskommission und der Erziehungsbehörden
b) Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen
c) Beschliessen eines Leitbildes für die Schule
d) * ...
e) * Vorschlagen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin der Kantonsschule im Erziehungsrat zuhanden des Kantonsrates
f) * Wählen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin in der Aufsichtskommission
g) * Wählen des Konferenzaktuars oder der Konferenzaktuarin (Kantonsschul- und Maturitätsschulkonferenz)
4. Die Konferenz hat das Recht, der Rektoratskommission und den Erziehungsbehörden Anregungen, Vorschläge und Stellungnahmen zu unterbreiten.
5. Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.