413.105
CH-SH
§ 11 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Mitspracherecht der Schülerschaft
§ 11 Konferenzreglement der Kantonsschule · Mitspracherecht der Schülerschaft
1. Die Schülerschaft - vertreten durch die Schülerorganisation - hat das Recht, eine Dreierdelegation mit beratender Stimme und Antragsrecht an die Kantonsschul-, die Maturitätsschul- und die Fachmittelschulkonferenz zu entsenden. Ausgenommen ist die Teilnahme bei der Behandlung von Promotionen, Disziplinarfällen und Standesfragen.
2. Auf Einladung kann die Schülerschaft der Mittelschule über die Schülerorganisation Vertreter oder Vertreterinnen in Arbeitsgruppen oder Kommissionen abordnen.
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