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§ 1 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule (Konferenzreglement der Kantonsschule) - Konferenz- und Versammlungsarten

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§ 1 Konferenzreglement der Kantonsschule · Konferenz- und Versammlungsarten

1. Es bestehen folgende Konferenzen bzw. Versammlungen

a) die Kantonsschulkonferenz

b) die Maturitätsschulkonferenz

c) die Fachmittelschulkonferenz

d) die Profilkonferenzen

e) die Jahrgangskonferenzen

f) die Klassen- und Promotionskonferenzen

g) die Prüfungskonferenzen

h) die Fachkonferenzen

i) die Fachvorstandskonferenz

j) die Teilkonferenzen

k) die Versammlung der Lehrerschaft der Kantonsschule

2. Die Konferenzen werden einberufen, wenn der Rektor bzw. die Rektorin oder die zuständigen Konferenzleiter oder -leiterinnen dies für notwendig erachten oder wenn diese durch Eingabe verlangt werden.

3. Die Mitglieder der Rektorats- und der Aufsichtskommission sind berechtigt, an allen Konferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen.

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