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§ 8 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Übergangsbestimmung

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§ 8 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Übergangsbestimmung

1. Von Amtsinhabern bereits vor der Inkraftsetzung absolvierte Amtsjahre werden bei der Berechnung ihrer Amtsdauer bezüglich der Amtszeitbeschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.

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