413.103
CH-SH
§ 8 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Übergangsbestimmung
§ 8 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Übergangsbestimmung
1. Von Amtsinhabern bereits vor der Inkraftsetzung absolvierte Amtsjahre werden bei der Berechnung ihrer Amtsdauer bezüglich der Amtszeitbeschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.