413.103
CH-SH
§ 7 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Besondere Aufgaben
§ 7 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Besondere Aufgaben
1. Zur Entlastung von Lehrpersonen, die besondere Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Schulführung oder der Schulentwicklung erfüllen, stehen der Kantonsschule insgesamt 73 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.