413.103
CH-SH
§ 6 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Unterrichtsverpflichtung
§ 6 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Unterrichtsverpflichtung
1. Für die Entlastung der Mitglieder der Rektoratskommission der Kantonsschule stehen insgesamt 75 Jahreslektionen (1 Jahreslektion = ein Jahr lang eine Lektion pro Woche) zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin im Verhältnis der zugewiesenen Aufgaben.
2. Überpensen können, Unterpensen müssen kompensiert werden. In begründeten Fällen werden Mehrlektionen bis maximal zwei Jahreslektionen ausbezahlt.