413.103
CH-SH
§ 5 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Aufgaben der Mitglieder
§ 5 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Aufgaben der Mitglieder
1. Die einzelnen Mitglieder der Rektoratskommission haben unter anderem folgende Aufgaben
a) Mitwirken bei der Anstellung von Lehrbeauftragten
b) Leiten von und Mitwirken in Wahlkommissionen
c) Besuchen des Unterrichtes und Qualifizieren der Lehrpersonen
2. Von den Aufgaben gemäss lit. b und c ist der Administrator bzw. die Administratorin ausgenommen.
3. Weitere Aufgaben können vom Rektor bzw. der Rektorin zugeteilt werden.