Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.103 CH-SH

§ 4 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Aufgaben der Rektoratskommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Aufgaben der Rektoratskommission

1. Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben

a) Koordinieren der Schulführung

b) Vorbereiten und Bearbeiten von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulentwicklung

c) Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, welche die Kantonsschule betreffen

d) Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz

e) Entscheiden über die Kreditzuteilungen

f) Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Lehrerbeurteilung

g) Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen

h) Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelschule

i) Entscheiden bei Übertritten ohne Prüfung

j) * Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschule und der Fachmittelschule (§ 17 Schuldekret)

k) Beraten schwerer Disziplinarfälle

l) Genehmigen der Statuten der Schülerorganisation und der Statutenänderungen

m) Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden

2. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

← § 3 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule Rektorin, Rektor § 5 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →