413.103
CH-SH
§ 3 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Rückmeldung an Schulleitung
§ 3 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Rückmeldung an Schulleitung
1. Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmeldung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiterbeurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsichtskommission bestimmt das Verfahren.