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§ 2 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Rektoratskommission

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§ 2 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Rektoratskommission

1. Die Rektorin bzw. der Rektor, drei Prorektorinnen bzw. Prorektoren, die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Administration bilden die Rektoratskommission.

2. Die Mitglieder der Rektoratskommission übernehmen die Verantwortung für bestimmte pädagogische und organisatorische Aufgaben.

3. Die Verantwortung für die Fachmittelschule (FMS) trägt die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule.

4. ...

5. Die Verantwortung für die Administration trägt der Administrator bzw. die Administratorin. Das Sekretariat, der Hausdienst, das Bibliothekspersonal und die Unterrichtsassistentinnen und -assistenten unterstehen dem Administrator bzw. der Administratorin.

6. Die Zuteilung der Verantwortungsgebiete wird durch die Rektoratskommission in eigener Kompetenz vorgenommen. Ein interner Wechsel der Gesamtleitung (Rektorin bzw. Rektor) oder der FMS-Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkonferenz, dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.

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