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§ 1 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule - Rektorin, Rektor

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§ 1 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule · Rektorin, Rektor

1. Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Kantonsschule.

2. Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Rektoratskommission, einzelnen Mitgliedern der Rektoratskommission oder einer Lehrerkonferenz vorbehalten sind.

Rektorin, Rektor § 2 Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule →

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