Rektorin, Rektor
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Kantonsschule.
2. Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Rektoratskommission, einzelnen Mitgliedern der Rektoratskommission oder einer Lehrerkonferenz vorbehalten sind.
1. Die Rektorin bzw. der Rektor, drei Prorektorinnen bzw. Prorektoren, die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Administration bilden die Rektoratskommission.
2. Die Mitglieder der Rektoratskommission übernehmen die Verantwortung für bestimmte pädagogische und organisatorische Aufgaben.
3. Die Verantwortung für die Fachmittelschule (FMS) trägt die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule.
4. ...
5. Die Verantwortung für die Administration trägt der Administrator bzw. die Administratorin. Das Sekretariat, der Hausdienst, das Bibliothekspersonal und die Unterrichtsassistentinnen und -assistenten unterstehen dem Administrator bzw. der Administratorin.
6. Die Zuteilung der Verantwortungsgebiete wird durch die Rektoratskommission in eigener Kompetenz vorgenommen. Ein interner Wechsel der Gesamtleitung (Rektorin bzw. Rektor) oder der FMS-Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkonferenz, dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.
1. Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmeldung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiterbeurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsichtskommission bestimmt das Verfahren.
1. Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben
a) Koordinieren der Schulführung
b) Vorbereiten und Bearbeiten von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulentwicklung
c) Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, welche die Kantonsschule betreffen
d) Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz
e) Entscheiden über die Kreditzuteilungen
f) Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Lehrerbeurteilung
g) Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen
h) Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelschule
i) Entscheiden bei Übertritten ohne Prüfung
j) * Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschule und der Fachmittelschule (§ 17 Schuldekret)
k) Beraten schwerer Disziplinarfälle
l) Genehmigen der Statuten der Schülerorganisation und der Statutenänderungen
m) Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden
2. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Die einzelnen Mitglieder der Rektoratskommission haben unter anderem folgende Aufgaben
a) Mitwirken bei der Anstellung von Lehrbeauftragten
b) Leiten von und Mitwirken in Wahlkommissionen
c) Besuchen des Unterrichtes und Qualifizieren der Lehrpersonen
2. Von den Aufgaben gemäss lit. b und c ist der Administrator bzw. die Administratorin ausgenommen.
3. Weitere Aufgaben können vom Rektor bzw. der Rektorin zugeteilt werden.
1. Für die Entlastung der Mitglieder der Rektoratskommission der Kantonsschule stehen insgesamt 75 Jahreslektionen (1 Jahreslektion = ein Jahr lang eine Lektion pro Woche) zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin im Verhältnis der zugewiesenen Aufgaben.
2. Überpensen können, Unterpensen müssen kompensiert werden. In begründeten Fällen werden Mehrlektionen bis maximal zwei Jahreslektionen ausbezahlt.
1. Zur Entlastung von Lehrpersonen, die besondere Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Schulführung oder der Schulentwicklung erfüllen, stehen der Kantonsschule insgesamt 73 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.
1. Von Amtsinhabern bereits vor der Inkraftsetzung absolvierte Amtsjahre werden bei der Berechnung ihrer Amtsdauer bezüglich der Amtszeitbeschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 26. Februar 1985.