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413.102 CH-SH

§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Mitarbeit in Kommissionen

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§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Mitarbeit in Kommissionen

1. Mitglieder der Aufsichtskommission arbeiten in den von der Schulleitung eingesetzten Kommissionen für die Anstellung von Hauptlehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.

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