413.102
CH-SH
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Mitarbeit in Kommissionen
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Mitarbeit in Kommissionen
1. Mitglieder der Aufsichtskommission arbeiten in den von der Schulleitung eingesetzten Kommissionen für die Anstellung von Hauptlehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.