413.102
CH-SH
§ 6 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Hauptaufgaben
§ 6 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Hauptaufgaben
1. Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Kantonsschule und über den Unterricht aus.
2. Sie wacht über den Vollzug der die Kantonsschule betreffenden Erlasse.
3. Sie erlässt die in ihre Befugnis fallenden Vorschriften.
4. Sie ist gegenüber den Lehrpersonen, den Schülern und Schülerinnen und deren Eltern im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehörden weisungsberechtigt.