413.102
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Sitzungen
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Sitzungen
1. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt werden.