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413.102 CH-SH

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Fachexperten Kommissionen

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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Fachexperten Kommissionen

1. Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission Abteilungsleiter bzw. -leiterinnen und Fachexperten bzw. -expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.

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