413.102
CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Fachexperten Kommissionen
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Fachexperten Kommissionen
1. Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission Abteilungsleiter bzw. -leiterinnen und Fachexperten bzw. -expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.