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§ 14 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Rekurse

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§ 14 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Rekurse

1. Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Prüfungsordnungen.

2. Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.

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