413.102
CH-SH
§ 13 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Inspektionspflicht und -recht
§ 13 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Inspektionspflicht und -recht
1. Die Kommissionsmitglieder mit Ausnahme des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin sind verpflichtet, Unterrichtslektionen des ihnen zugeteilten Fachbereichs zu besuchen sowie an den Prüfungen teilzunehmen.
2. Alle Kommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, weitere Unterrichtsbesuche vorzunehmen, der Lehrervertreter bzw. die Lehrervertreterin jedoch nur mit Bewilligung des Rektors bzw. der Rektorin.
3. Über erfolgte Besuche ist jährlich Bericht zu erstatten.
4. Alle Kommissionsmitglieder haben das Recht, an den Konferenzen der Kantonsschule mit beratender Stimme teilzunehmen.