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§ 1 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule - Organisation

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§ 1 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule · Organisation

1. Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie besteht aus dem Erziehungsdirektor bzw. der Erziehungsdirektorin, dem Rektor bzw. der Rektorin der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat gewählt (Art. 74 Schulgesetz). Der Regierungsrat bezeichnet auf Vorschlag des Erziehungsrates aus der Mitte der Gewählten den Kommissionspräsidenten.

2. Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied gehört der Aufsichtskommission ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Lehrerschaft der Kantonsschule an. Dessen bzw. deren Wahl erfolgt durch die Kantonsschulkonferenz auf Amtsdauer.

3. Bei Verhinderung kann sich der Rektor bzw. die Rektorin durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin vertreten lassen.

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