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413.101 CH-SH

§ 9 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Dispensation

Unterricht
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§ 9 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Dispensation

1. Dispensation von einzelnen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule kann von der Schulleitung auf begründetes Gesuch eines Inhabers der elterlichen Sorge, des mündigen Schülers oder der mündigen Schülerin oder auf Antrag einer Fachlehrperson erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung einer anderen Person beizulegen.

2. Absolvierende des Förderprogramms «Junge Talente Musik» haben nach Rücksprache mit der Schulleitung Anrecht auf

a) wiederkehrende Dispensationen im Umfang von zwei Wochenlektionen;

b) partielle Dispensationen insbesondere für Konzerte, Projekte, Wettbewerbe oder individuelles Üben für wichtige Vorspiele.

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