Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.101 CH-SH

§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Unterrichtsbesuch

Unterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Unterrichtsbesuch

1. Die Schüler und Schülerinnen haben regelmässig und rechtzeitig zum Unterricht zu erscheinen und sind verpflichtet, an weiteren obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

← § 6 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen Grundsätzliches § 8 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →