413.101
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Ordnung, Haftung für Sachbeschädigungen
Hausordnung
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Ordnung, Haftung für Sachbeschädigungen
1. Von den Schülern und Schülerinnen wird gute Zimmerordnung und schonende Behandlung des Schuleigentums verlangt. Entsprechende Weisungen von Schulleitung, Lehrerschaft und Abwart sind zu befolgen.
2. Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haften die Schüler und Schülerinnen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
3. Für die Beschädigung, den Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effekten der Schüler und Schülerinnen, auch von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.