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CH-SH
§ 34 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Instanzen, Fristen, Verfahren
Rekurse
§ 34 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Instanzen, Fristen, Verfahren
1. Gegen Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 8 dieser Verordnung kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden.
2. Gegen Ordnungsbussen-Verfügungen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 9 dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.
3. Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.