Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.101 CH-SH

§ 33 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Rechtliches Gehör

Disziplinarische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Rechtliches Gehör

1. Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung ist der Schüler bzw. die Schülerin anzuhören. Die Anhörung ist zu protokollieren.

2. Wird ein Ausschluss gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 8 dieser Verordnung in Erwägung gezogen, sind bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte für die Anhörung beizuziehen. Volljährige Schüler und Schülerinnen können eine Person ihres Vertrauens für die Anhörung beiziehen.

3. Massnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung sind mit schriftlicher Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

← § 31 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen Grundsätzliches § 34 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →