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§ 31 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Disziplinarmassnahmen und -kompetenzen

Disziplinarische Massnahmen
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§ 31 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Disziplinarmassnahmen und -kompetenzen

1. Verstösse gegen die Schulordnung können durch folgende Massnahmen geahndet werden

a) Durch die Lehrperson

1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde

2. Strafarbeit

3. bis zu zwei Strafstunden

b) Durch die Schulleitung

4. * Strafarbeit in der Schule

5. * Schriftlicher Verweis

6. * Suspendierung vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wochen. Dabei besteht für den Schüler bzw. die Schülerin die Verpflichtung zum Nacharbeiten, und er bzw. sie hat jede Folge aus dem Versäumnis selber zu tragen

c) * Durch die Klassenkonferenz

7. * Schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Schule

d) * Durch die Maturitätsschul- bzw. Fachmittelschulkonferenz

8. Ausschluss aus der Schule

e) Durch die Aufsichtskommission

9. * Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.00 bei unentschuldigten Absenzen, auf Antrag der Schulleitung

2. Für die Verfügung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 wird eine Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung.

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