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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Arbeitsräume

Hausordnung
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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Arbeitsräume

1. Den Schülern und Schülerinnen stehen für ihre Arbeit die Schulbibliothek, die Aufenthaltsräume und ausserhalb der Unterrichts- und Reinigungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung.

2. In den Schulzimmern und in der Bibliothek darf nicht gegessen werden.

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