413.101
CH-SH
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Verbindungen, Schülervereine
Schülerorganisation, Vereine, Veranstaltungen
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Verbindungen, Schülervereine
1. Kantonsschulverbindungen und Schülervereine, die in ihrem Namen die Bezeichnung der Schule oder Abteilung führen, haben die Statuten bzw. Statutenänderungen der Rektoratskommission zur Genehmigung zu unterbreiten und ihr die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntzugeben.