Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.101 CH-SH

§ 29 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Verbindungen, Schülervereine

Schülerorganisation, Vereine, Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Verbindungen, Schülervereine

1. Kantonsschulverbindungen und Schülervereine, die in ihrem Namen die Bezeichnung der Schule oder Abteilung führen, haben die Statuten bzw. Statutenänderungen der Rektoratskommission zur Genehmigung zu unterbreiten und ihr die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntzugeben.

← § 28 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen Grundsätzliches § 30 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →