413.101
CH-SH
§ 28 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Schülerorganisation
Schülerorganisation, Vereine, Veranstaltungen
§ 28 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Schülerorganisation
1. Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen.
2. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt (Art. 49 Schulgesetz).