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§ 26 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Klassenvorstand

Besondere Rechte und Pflichten
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§ 26 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Klassenvorstand

1. Jede Klasse wählt einen Klassenvorstand, bestehend aus dem Klassenchef bzw. der Klassenchefin und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin.

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