413.101
CH-SH
§ 26 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Klassenvorstand
Besondere Rechte und Pflichten
§ 26 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Klassenvorstand
1. Jede Klasse wählt einen Klassenvorstand, bestehend aus dem Klassenchef bzw. der Klassenchefin und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin.