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§ 25 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Schülerzeitungen

Besondere Rechte und Pflichten
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§ 25 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Schülerzeitungen

1. Die Schüler und Schülerinnen haben das Recht, unter den folgenden Bedingungen Schülerzeitungen herauszugeben

2. Die Redaktion einer Schülerzeitung soll mehrheitlich aus Kantonsschülern bzw. Kantonsschülerinnen bestehen. Sie ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwortlich.

3. Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss Schüler bzw. Schülerin der Kantonsschule sein und sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten.

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