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§ 24 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Bekanntmachungen, Aktionen

Besondere Rechte und Pflichten
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§ 24 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Bekanntmachungen, Aktionen

1. Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche Anschläge müssen persönlich unterzeichnet und mit dem Datum versehen sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann.

2. Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugblätter, Ankündigungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durchführung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.

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