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§ 23 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Vorschläge und Beschwerden

Besondere Rechte und Pflichten
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§ 23 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Vorschläge und Beschwerden

1. Die Schüler und Schülerinnen und die Eltern haben das Recht, den Lehrpersonen oder der Schulleitung Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu unterbreiten.

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