413.101
CH-SH
§ 22 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Information
Besondere Rechte und Pflichten
§ 22 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Information
1. Die Schüler und Schülerinnen haben darauf Anspruch, über Beschlüsse, welche sie unmittelbar betreffen, durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung orientiert zu werden.