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413.101 CH-SH

§ 22 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Information

Besondere Rechte und Pflichten
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§ 22 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Information

1. Die Schüler und Schülerinnen haben darauf Anspruch, über Beschlüsse, welche sie unmittelbar betreffen, durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung orientiert zu werden.

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