413.101
CH-SH
§ 21 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Auskunft
Besondere Rechte und Pflichten
§ 21 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Auskunft
1. Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, bei seinen bzw. ihren Lehrpersonen, beim zuständigen Schulleitungsmitglied oder beim Rektor bzw. bei der Rektorin Auskunft oder Rat zu holen.
2. Wo möglich sollen Schwierigkeiten von den Beteiligten direkt besprochen und überwunden werden.