413.101
CH-SH
§ 20 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Unentschuldigte Absenzen
Schulversäumnisse
§ 20 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Unentschuldigte Absenzen
1. Unentschuldigte Absenzen sind durch die Fachlehrperson der Klassenlehrperson und dem zuständigen Schulleitungsmitglied zu melden.
2. Über unentschuldigte Absenzen von minderjährigen Schülern und Schülerinnen müssen die Eltern informiert werden.
3. Es können disziplinarische Massnahmen gemäss § 31 dieser Verordnung angeordnet werden.