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413.101 CH-SH

§ 18 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Nacharbeit

Schulversäumnisse
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§ 18 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Nacharbeit

1. Der Schüler bzw. die Schülerin ist verpflichtet, den versäumten Stoff so rasch wie möglich nachzuarbeiten.

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