413.101
CH-SH
§ 18 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Nacharbeit
Schulversäumnisse
§ 18 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Nacharbeit
1. Der Schüler bzw. die Schülerin ist verpflichtet, den versäumten Stoff so rasch wie möglich nachzuarbeiten.