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413.101 CH-SH

§ 14 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Absenzenkontrolle

Schulversäumnisse
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§ 14 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Absenzenkontrolle

1. Das Sekretariat führt eine Absenzenliste, welche von der Schulleitung und den Lehrpersonen eingesehen werden kann.

2. Die Klassenlehrpersonen visieren und überwachen die Absenzen. Auffälligkeiten sind mit dem Schüler bzw. der Schülerin zu besprechen. Das zuständige Schulleitungsmitglied kann bei Bedarf beigezogen werden.

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