§ 10 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen - Wahl- und Freifächer
§ 10 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen · Wahl- und Freifächer
1. Für alle Wahlentscheide, namentlich die Wahl des Ausbildungsprofils, der Wahlfächer, der Freifachkurse und des 5. Maturitäts-Prüfungsfachs, haben sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich anzumelden und zu verpflichten. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich für die gesamte Dauer des gewählten Profils, Fachs oder Kurses verbindlich.
2. Über die ausnahmsweise Änderung von Wahlentscheiden entscheidet die Schulleitung auf schriftlich begründetes Gesuch hin.
3. Für die Bearbeitung von verspäteten Anmeldungen, Änderungsgesuchen und die Durchführung zusätzlicher Prüfungen wird eine Gebühr im Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben. Bei Einzelunterricht müssen zusätzlich die der Kantonsschule für die Lehrperson anfallenden Lohnkosten für höchstens ein Jahr ersetzt werden.
4. Die Schulleitung erlässt einen Gebührentarif. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung).