413.101
CH-SH
§ 1 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen
Grundsätzliches
§ 1 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen
1. In der Schulordnung werden Verhaltensregeln für das Zusammenleben und das Zusammenarbeiten von Schülern, Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Schulgemeinschaft festgelegt; sie sind im Wesentlichen bestimmt von den Grundsätzen der Selbstverantwortung und der Rücksicht auf Menschen und Sachen.
2. Diese Schulordnung wird jedem Schüler und jeder Schülerin zuhanden der Inhaber der elterlichen Sorge überreicht.
3. Für Schülerinnen und Schüler des Förderprogramms Sport oder Kultur gilt zusätzlich das entsprechende Reglement.