413.001
MAR
CH-SH
Art. 8 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Lehrpläne
Anerkennungsbedingungen
Art. 8 MAR · Lehrpläne
1. Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.