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413.001 MAR CH-SH

Art. 3 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Grundsatz

Anerkennungsbedingungen
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Art. 3 MAR · Grundsatz

1. Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

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