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413.001 MAR CH-SH

Art. 25 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 25 MAR · Übergangsbestimmungen

1. Auf Bundesebene: Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

2. Auf interkantonaler Ebene: Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

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