413.001
MAR
CH-SH
Art. 25 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 25 MAR · Übergangsbestimmungen
1. Auf Bundesebene: Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.
2. Auf interkantonaler Ebene: Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.