Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.001 MAR CH-SH

Art. 14 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Prüfungsfächer

Anerkennungsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 MAR · Prüfungsfächer

1. Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

2. Prüfungsfächer sind

a) die Erstsprache

b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7

c) Mathematik

d) das Schwerpunktfach und

e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind

← Art. 13 MAR Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Gegenstand Art. 15 MAR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →