413.001
MAR
CH-SH
Art. 14 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Prüfungsfächer
Anerkennungsbedingungen
Art. 14 MAR · Prüfungsfächer
1. Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2. Prüfungsfächer sind
a) die Erstsprache
b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7
c) Mathematik
d) das Schwerpunktfach und
e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind