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§ 2 Beschluss betreffend die Eingliederung der Berufsschule +GF+ in die Gewerblich-Industrielle Berufsschule Schaffhausen

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§ 2 Beschluss betreffend die Eingliederung der Berufsschule +GF+ in die Gewerblich-Industrielle Berufsschule Schaffhausen

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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