412.108
HFSVASSS
CH-SH
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
Beitragsberechtigung
Art. 4 HFSV · Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1. Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2. Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.